UPDATE – Corona Soforthilfe-Kurzarbeit (Stand 14.3.2020)

März 14, 2020

  • Antragstellung an AMS mindestens 48h vor Beginn der Kurzarbeit (bisher: mindestens sechs Wochen)
  • die Arbeitszeit kann auch auf null reduziert werden (bisher: max 90 %)
  • Nettoersatzrate (Differenz zwischen dem Entgelt für die geleistete Arbeitszeit zuzüglich Kurzarbeitshilfe und vereinbarten Zuschlägen durch das AMS) 80-90 %, geringe Zuzahlung des Unternehmens, Höhe unklar
    • 80 %      wenn das Entgelt vor der Kurzarbeit über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt (rund brutto EUR 2.700)
    • 85 %      bei einem Entgelt bis zur halben Höchstbemessungsgrundlage
    • 90 %      bei einem Entgelt bis brutto EUR 1.700 Euro
  • Zeitguthaben müssen abgebaut werden
  • Resturlaub muss abgebaut werden (erst nach drei Monaten Kurzarbeit und dann im Ausmaß von max 3 Wochen)
  • Sozialversicherungsbeiträge werden ab dem 1. Monat vom Bund übernommen (bisher: ab dem 5. Monat)
  • Behaltefrist beträgt unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit einen Monat. Zusätzlich besteht eine Verhandlungsverpflichtung während der Kurzarbeit bei besonderen Umständen über einen allfälligen Entfall bzw. eine Verkürzung der Behaltefrist.
  • Corona Soforthilfe-Kurzarbeit kann maximal auf drei Monate befristet abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine weitere Verlängerung um drei Monate nach Gesprächen der Sozialpartner möglich.

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