UPDATE – Corona Soforthilfe-Kurzarbeit (Stand 14.3.2020)
März 14, 2020
- Antragstellung an AMS mindestens 48h vor Beginn der Kurzarbeit (bisher: mindestens sechs Wochen)
- die Arbeitszeit kann auch auf null reduziert werden (bisher: max 90 %)
- Nettoersatzrate (Differenz zwischen dem Entgelt für die geleistete Arbeitszeit zuzüglich Kurzarbeitshilfe und vereinbarten Zuschlägen durch das AMS) 80-90 %, geringe Zuzahlung des Unternehmens, Höhe unklar
- 80 % wenn das Entgelt vor der Kurzarbeit über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt (rund brutto EUR 2.700)
- 85 % bei einem Entgelt bis zur halben Höchstbemessungsgrundlage
- 90 % bei einem Entgelt bis brutto EUR 1.700 Euro
- Zeitguthaben müssen abgebaut werden
- Resturlaub muss abgebaut werden (erst nach drei Monaten Kurzarbeit und dann im Ausmaß von max 3 Wochen)
- Sozialversicherungsbeiträge werden ab dem 1. Monat vom Bund übernommen (bisher: ab dem 5. Monat)
- Behaltefrist beträgt unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit einen Monat. Zusätzlich besteht eine Verhandlungsverpflichtung während der Kurzarbeit bei besonderen Umständen über einen allfälligen Entfall bzw. eine Verkürzung der Behaltefrist.
- Corona Soforthilfe-Kurzarbeit kann maximal auf drei Monate befristet abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine weitere Verlängerung um drei Monate nach Gesprächen der Sozialpartner möglich.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!