Newsletter Spezial – „Zweites COVID-19-Gesetz“

März 23, 2020

Im Nationalrat wurde am 20.03.2020 das „2. COVID-19-Gesetz“ beschlossen. Es enthält u.a. zwei wesentliche Neuerungen:

  1. Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers nach § 1155 ABGB – Urlaubsverbrauch (Artikel 10 des 2. COVID-19-Gesetz)

Zuletzt herrschte Unklarheit darüber, ob im Falle von behördlichen Betriebsschließungen den Dienstgeber eine Entgeltfortzahlungspflicht trifft. Nunmehr ist durch eine Änderung des § 1555 ABGB klargestellt, dass den Dienstgeber auch weiterhin eine Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts trifft, wenn eine Maßnahme aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl Nr 12/2020)

  • ein Verbot oder
  • eine Einschränkung des Betretens des Betriebes

zur Folge hat.

Auf Verlangen des Dienstgebers sind jedoch Urlaub und Zeitausgleich im Gesamtausmaß von maximal 8 Wochen von den betroffenen Dienstnehmern zu verbrauchen. Urlaub aus dem aktuellen Urlaubsjahr ist jedoch nur im Ausmaß von maximal 2 Wochen zu verbrauchen.

Ausgenommen von dieser Verbrauchspflicht – die nur auf Verlangen des Dienstgebers eintritt – sind die in einigen Kollektivverträgen geregelten sog „Freizeitoptionen“. Dabei handelt es sich um Zeitguthaben der Dienstnehmer, die auf der Grundlage einer kollektivvertraglichen Regelung in der Umwandlung von Geldansprüchen auf Freizeit beruhen (Beispiel: KV der Elektro- und Elektroindustrie).

Diese Regelung tritt rückwirkend mit 15.03.2020 und vorerst befristet bis 31.12.2020 in Kraft.

  1. Freiwillige Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung gemäß § 18b AVRAG (Artikel 8 des 2. COVID-19-Gesetz)

Kommt es zu einer teilweisen oder vollständigen Schließung einer Lehr- oder Kindergarteneinrichtung bzw einer Lehranstalt oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung, kann(!)der Dienstgeber unter bestimmten Voraussetzungen betreuungspflichtige Dienstnehmer vom Dienst freistellen, wobei 1/3 des fortgezahlten Entgelts dem Dienstgeber rückvergütet werden (sog „Sonderbetreuungszeit“):

  • Teilweise oder vollständige Schließung der genannten Einrichtungen;
  • die Dienstnehmerin/ der Dienstnehmer ist nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig (zB Bereich der medizinischen Versorgung, Lebensmittelhandel und -herstellung, öffentliche Sicherheit und Verkehr);
  • das zu betreuende Kind ist nicht älter als 14 Jahre oder es besteht eine Betreuungspflicht gegenüber einem Menschen mit Behinderung;
  • die betreffende Dienstnehmerin/ der betreffende Dienstnehmer keinen anderen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes oder der betreuungspflichtigen Person mit Behinderung hat (gemeint ist damit insb ein Anspruch auf Pflege- und Betreuungsfreistellung nach § 16 UrlG sowie eine sonstige Dienstverhinderung aus wichtigem Grund nach § 8 Abs 3 AngG sowie § 1154b Abs 5 ABGB).

Die Sonderbetreuungszeit kann maximal im Ausmaß von 3 Wochen ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung der genannten Einrichtungengewährt werden.

Der Dienstgeber hat im Falle der Gewährung der Sonderbetreuungszeit Anspruch auf die Vergütung iHv 1/3 des während dieser Zeit ausbezahlten Entgelts für die vereinbarte Normalarbeitszeit. Dieser Anspruch ist mit der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt (aktuell: brutto EUR 5.370,00) und binnen 6 Wochen vom Tag der behördlichen Maßnahme beim zuständigen Finanzamt der Betriebsstätte geltend zu machen.

Diese neu geschaffene Regelung gilt vorerst bis 31.5.2020.

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