Newsletter Oktober 2017
Oktober 30, 2017
Datenschutz Neu
Ab dem 25.05.2018 ist die 2016 beschlossene europäische Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) in Österreich und allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar anwendbar und wird die bis dahin geltende Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG sowie das österreichische Datenschutzgesetz 2000 („DSG 2000“) ersetzen. Trotz ihrer unmittelbaren Geltung sind auch nationale Durchführungsbestimmungen erforderlich, die in Österreich im Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 („DSG“) zu finden sind.
Ziel der DSGVO ist es, die Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der Betroffenen und die Pflichten der Verantwortlichen EU-weit zu vereinheitlichen. Dazu sieht die neue Rechtslage wesentlichen Änderungsbedarf für jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten natürlicher Personen verarbeitet, vor. In Zukunft sind all diese Unternehmen verantwortlich, jede Verarbeitung personenbezogener Daten umfassend zu dokumentieren (Art 30 DSGVO). In risikoreicheren Bereichen (zB bei Verarbeitung sensibler Daten oder bei Erstellung persönlicher Profile) sind außerdem vorab Einschätzungen der möglichen Folgen vorzunehmen (sogenannte Datenschutz-Folgeabschätzung gemäß Art 35 DSGVO). Darüber hinaus kann auch die Benennung eines Datenschutzbeauftragten für Unternehmen verpflichtend sein (Art 37 DSGVO).
Die bisherigen DVR-Meldungen an die Datenschutzbehörde gemäß §§ 16 ff DSG 2000 entfallen, stattdessen wird die Behörde die Einhaltung der neuen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Nachhinein kontrollieren. Bei Verstößen drohen hohe Strafen iHv bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Angesichts dieser drastischen Strafverschärfung ist jedem Unternehmen, das in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeitet (auch wenn es sich bloß um die Verarbeitung von personenbezogenen Mitarbeiterdaten handelt, zB im Rahmen einer Mitarbeiterdatenbank oder im HR-Management) eine sorgfältige Überprüfung auf Einhaltung der neuen, weitaus strengeren datenschutzrechtlichen Bestimmungen dringend zu empfehlen.
Wiedereingliederungsteilzeit
Das Gesetz über die Wiedereingliederungsteilzeit („WIETZ“) trat am 01.07.2017 in Kraft und bietet ein freiwilliges, befristetes Teilzeitmodell mit dem Ziel der vollständigen Wiedereingliederung des Arbeitnehmers nach längeren Krankenständen in den früheren Arbeitsplatz.
Basis für die WIETZ ist eine zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (und unter Hinzuziehung eines Arztes sowie – sofern vorhanden – des Betriebsrates) getroffene schriftliche Vereinbarung – die Wiedereingliederungsvereinbarung – auf deren Grundlage ein Wiedereingliederungsplan erstellt wird.
Die wöchentliche Arbeitszeit soll dabei mindestens um ein Viertel und maximal um die Hälfte herabgesetzt werden und schrittweise bis zur Normalarbeitszeit ansteigen. Das Arbeitsentgelt wird dabei aliquot verringert, muss aber über der Geringfügigkeitsgrenze liegen – der Einkommensverlust wird dabei durch das Wiedereingliederungsgeld der Krankenversicherung ausgeglichen.
Beschäftigungsbonus
Der Beschäftigungsbonus fördert – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – Unternehmen, die zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, mit einem Zuschuss zu den Lohnnebenkosten in Höhe von 50 % für bis zu drei Jahre. Gefördert werden Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, unabhängig von Größe und Branche. Damit ein neues Arbeitsverhältnis förderbar ist, müssen im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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es muss tatsächlich ein zusätzlicher neuer Arbeitsplatz mit einem Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden (kann durch Vollzeit- oder mehrere Teilzeitstellen erreicht werden) geschaffen werden (rückblickende Betrachtung), und
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das Arbeitsverhältnis muss der Vollversicherungspflicht sowie der Kommunalsteuerpflicht unterliegen und mindestens vier Monate kontinuierlich bestehen; und
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die zusätzlich beschäftigte Person muss zum förderungsfähigen Personenkreis zählen. Dazu zählen Personen, die
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innerhalb der letzten drei Monate vor Arbeitsbeginn beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldet oder in einer AMS-Schulung waren, oder
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in den letzten 12 Monaten mindestens vier Monate lang in einer österreichischen Bildungseinrichtung an einer Ausbildung teilgenommen haben, oder
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in den letzten zwölf Monaten in Österreich mindestens vier Monate erwerbstätig (und pflichtversichert) waren („Jobwechsler“).
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Der Antrag auf Beschäftigungsbonus ist vom Arbeitgeber (Förderungswerber) und dessen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zu unterschreiben und bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) binnen 30 Kalendertagen ab Beginn der Beschäftigung des ersten neuen Mitarbeiters zu stellen. Der Beschäftigungsbonus ist beim Unternehmen steuerfrei, die geförderten Lohnnebenkosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.
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