Newsletter 01/2016
Februar 09, 2016
Seit 1.1.2016 gelten in Österreich einige arbeitsrechtliche Änderungen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick:
1) Transparenz bei All-In-Verträgen (vgl § 2g AVRAG)
All-In-Verträge sehen bekanntlich ein Gesamtentgelt vor, welches alle Entgeltansprüche des Arbeitnehmers abdeckt. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Abgeltung von Überstunden besteht nur dann, wenn Überstunden im vereinbarten Durchschnittszeitraum (üblich: Kalenderjahr) nicht durch das All-In-Entgelt abgedeckt sind. Diese Praxis führte in der Vergangenheit dazu, dass für Arbeitnehmer meist schwer erkennbar war, wie viele Überstunden ihr All-In-Entgelt tatsächlich abdeckt.
Seit 1.1.2016 sind Arbeitgeber verpflichtet, im Arbeitsvertrag bzw. im Dienstzettel den „Grundlohn“ betragsmäßig anzugeben. Widrigenfalls gilt ein Grundgehalt bzw. Grundlohn, wie er vergleichbaren Arbeitnehmern gebührt („Ist-Grundgehalt“ bzw. „Ist-Grundlohn“). Dieses in der Regel höhere Grundgehalt ist dann für die Berechnung der Abgeltung von Mehrleistungen heranzuziehen (vgl § 2g AVRAG).
Als Grundlohn wird man das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt heranziehen, um einen maximalen Spielraum für allfällig geleistete Überstunden zu schaffen. Die Rechtsprechung wird zeigen, ob diese Praxis von den Gerichten akzeptiert wird.
§ 2g AVRAG gilt für alle Pauschalvereinbarungen, die nach dem 01.01.2016 abgeschlossen werden.
2) Konkurrenzklauseln (vgl § 2c AVRAG)
Für ab 1.1.2016 geschlossene Arbeitsverträge gilt, dass Konkurrenzklauseln für eine bestimmte Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (maximal ein Jahr) nur mit Arbeitnehmern wirksam vereinbart werden können, deren letztes Monatsentgelt über dem 20-fachen der täglichen ASVG -Höchstbeitragsgrundlage (derzeit brutto EUR 3.240) liegt. Außerdem darf die für einen solchen Arbeitnehmer vereinbarte Konventionalstrafe höchstens sechs Nettomonatsentgelte betragen (vgl § 2c Abs 5 AVRAG).
Weiters neu ist, dass ausdrücklich nunmehr alle arbeitsrechtlichen Konventionalstrafen dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegen (vgl § 2e AVRAG).
3) Tägliche Höchstarbeitszeit bei aktiven Reisezeiten (vgl § 20b Abs 6 AZG).
Lenkt ein Arbeitnehmer während einer Dienstreise auf Anordnung des Arbeitsgebers das Fahrzeug selbst (so. „aktive Reisezeit“) kann die tägliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden (bisher: zehn Stunden) ausgedehnt werden (vgl § 20b Abs 6 AZG).
Für über 16-jährige Lehrlinge wurde bei passiver Reisezeit (keine Arbeitsleistung während der Reisebewegung) die tägliche Höchstarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt (vgl § 11 Abs 3a Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987).
4) Informationsrecht für Teilzeitbeschäftigte (vgl § 19d Abs 2a AZG)
Beabsichtigt ein Arbeitgeber Stellen mit höherem Arbeitszeitausmaß auszuschreiben, ist er ab sofort verpflichtet, Teilzeitbeschäftigte darüber zu informieren. Ein hausinterner Aushang genügt. (vgl § 19d Abs 2a AZG).
Bei einem Verstoß gegen diese Informationspflicht droht dem Arbeitgeber eine Verwaltungsstrafe von EUR 20 bis EUR 436 (vgl § 28 Abs 1 Z 6 AZG).
5) Elternteilzeit
Zahlreiche Änderungen gelten auch bei Mutterschutz und Elternteilzeit:
Der Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung infolge Elternteilzeit unterliegt nun einer Bagatellgrenze. Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss mindestens um 20% reduziert werden und darf zwölf Stunden nicht unterschreiten.
Der arbeitsrechtliche Mutterschutz gilt jetzt auch für freie Dienstnehmerinnen (vgl §§ 1 Abs 5, 10 Abs 8, 12 Abs 1 MSchG).
Es gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz während vier Wochen nach Fehlgeburt (vgl §§ 10 Abs 1a, 12 MSchG).
6) Ausbildungskostenrückersatz (vgl § 2d AVRAG)
Für ab 1.1.2016 geschlossene Arbeitsverträge darf die Frist für die Rückforderung von Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber maximal vier Jahre betragen (bisher fünf Jahre; vgl § 2d Abs 3 Z 2 AVRAG). Weiters muss der Rückerstattungsbetrag nach Monaten aliquotiert werden (bisher war die Vereinbarung einer jährlichen Aliquotierung zulässig; vgl § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG).
Bei Fragen und zur Beratung stehen wir selbstverständlich gerne zu Ihrer Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Prchal Anwaltsbüro