Entscheidung des OGH zu den erst kürzlich angeglichenen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte.

Mai 30, 2022

Mit 1.10.2021 kam es zur langerwarteten Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter (§ 1159 ABGB) an jene der Angestellten (§ 20 AngG). § 1159 ABGB ermöglicht allerdings abweichende Regelungen von Kündigungsfristen für Arbeiter durch Kollektivverträge für jene Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen.

Jüngst entschied der Oberste Gerichtshof (OGH 24.03.2022, 9 ObA 116/21f), dass auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung bereits bestehende, abweichende kollektivvertragliche Kündigungsregelungen für Arbeiter ihre Geltung beibehalten, sofern sie den Voraussetzungen der neuen gesetzlichen Ermächtigung des § 1159 ABGB entsprechen. Dies setzt aber nach Ansicht des OGH voraus, dass eine zahlenmäßige Mehrheit der Betriebe innerhalb einer Branche Saisonbetriebe sind, die zu bestimmten Jahreszeiten ein erhöhtes Arbeitsaufkommen mit einer entsprechend erhöhten Personalanzahl aufweisen.

Im Fall des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe konnte der OGH allerdings kein Überwiegen von Saisonbetrieben in der vom Kollektivvertrag erfassten Branche feststellen.