Das neue Homeoffice-Gesetz

April 19, 2021

Im Folgenden präsentieren wir die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Künftig regelt ein eigener Betriebsvereinbarungstatbestand für sämtliche Branchen die umfassende Regelung von Homeoffice auf betrieblicher Ebene (§97 Abs 1 Z 27 ArbVG: „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice“). Damit können Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche die Grundlage für die (jedenfalls notwendige) Homeoffice-Einzelvereinbarung bilden. Unter „Rahmenbedingungen“ sind insbesondere die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren private Nutzung, ein Rückkehrrecht vom Homeoffice und Regelungen zum (pauschalen) Kostenersatz zu verstehen.
  • Homeoffice kann auch weiterhin nur im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden, Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice. Die Homeoffice-Vereinbarung sollte schriftlich geschlossen werden, das Fehlen der Schriftlichkeit führt aber nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Darüber hinaus können in der Vereinbarung Befristungen oder Kündigungsregelungen enthalten sein. Vorgesehen ist außerdem, dass Homeoffice-Vereinbarungen von beiden Seiten aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten vorzeitig beendet werden können (zB bei wesentlichen Veränderungen der betrieblichen Erfordernisse oder bei wesentlichen Veränderungen der Wohnsituation).
  • Im Homeoffice gelten die gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie im Büro, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz (DSG).
  • Wird regelmäßig im Homeoffice gearbeitet, sind Arbeitgeber verpflichtet, die für das Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (IT-Hardware und Internetverbindung) zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann mit dem Arbeitnehmer ein angemessener Kostenersatz für die von ihm zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel vereinbart werden. Der Kostenersatz kann entweder pauschal oder als Zahlung im Einzelfall (nach Vorlage von Belegen) vereinbart werden.
  • Stellt der Arbeitgeber digitale Arbeitsmittel zur Verfügung, liegt kein steuerpflichtiger Sachbezug Außerdem sind Zahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von Mehrkosten im Homeoffice bis zu EUR 300 pro Jahr steuerfrei. Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zusätzlich Werbungskosten für die Anschaffung von ergonomisch geeigneten Möbeln absetzen.
  • Die Arbeitnehmerschutzvorschriften für Arbeitsstätten kommen bei Arbeit im Homeoffice grundsätzlich nicht zur Anwendung. Einzig die Regeln über Bildschirmarbeit (vgl §§ 67f ASchG) sind auch bei einer Tätigkeit im Homeoffice zu beachten (im Wesentlichen: Einhaltung von Pausen bei Arbeit an Bildschirmgeräten, Anspruch auf augenärztliche Untersuchung, Anspruch auf Sehbehelf). Für die Ausstattung des Arbeitsplatzes im Homeoffice trägt der Arbeitgeber nur dann die Verantwortung, wenn er die Büromöbel und Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Die Regierung kündigte an, einen Leitfaden für Arbeitsschutzmaßnahmen im Homeoffice zur Verfügung zu stellen.
  • Die Organe der Arbeitsinspektion sind grundsätzlich nicht berechtigt, Wohnungen von Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten.
  • Wird dem Arbeitgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitnehmer lebende Personen oder Haustiere ein Schaden (etwa an digitalen Arbeitsmitteln oder abgespeicherten Arbeitsergebnissen) zugefügt, ist der Schaden dem Arbeitnehmer als Schadensverursacher zuzurechnen. Die Mäßigungskriterien sowie die sonstigen Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) kommen unverändert zur Anwendung.
  • Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) kommen bei Arbeit im Homeoffice uneingeschränkt zur Anwendung.
  • Für Arbeit im Homeoffice gilt weiterhin ein umfassender gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Als Arbeitsunfälle gelten somit auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung des Arbeitnehmers (Homeoffice) ereignen (§ 175 Abs 1a ASVG).
  • Die neuen Regelungen sind mit 01.04.2021 in Kraft getreten, bis Ende 2022 soll eine Evaluierung stattfinden.